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Channel: Recht auf Vergessen – Steiger Legal
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Schützt das Datenschutzgesetz die persönlichen Daten nach der Revision besser als bisher?

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Nachfolgender Beitrag erschien in leicht veränderter Form ursprünglich am 20. November 2017 im «Plädoyer», dem schweizerischen Magazin für Recht und Politik.

Martin Steiger, schützt das Datenschutzgesetz die persönlichen Daten nach der Revision besser als bisher?

Ja. Der Entwurf für das revidierte Datenschutzgesetz hat das Potenzial, die Daten der Schweizer Bevölkerung besser zu schützen. Die Schweiz kennt im Gegensatz zur Europäischen Union (EU) zwar weiterhin kein ­ausdrückliches Grundrecht auf ­Datenschutz. Aber der Entwurf bringt zahlreiche Verbesserungen für jene Leute, deren Daten bearbeitet werden.

Offen bleibt, ob diese Verbesserungen von den betroffenen ­Personen durchgesetzt werden können. Der Entwurf gewährt weniger Rechte als die neue EU-­Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und bewegt sich bei Massnahmen zur Durchsetz­barkeit nicht auf ­Augenhöhe mit der EU.

Der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbe­auftragte soll zwar zahlreiche neue Aufgaben und Kompetenzen erhalten. Fraglich ist aber, ob er die dafür notwendigen Ressourcen erhalten wird. Der Datenschützer des Bundes kann bereits seine heutigen Aufgaben nur sehr selektiv wahrnehmen.

«Offen bleibt, ob diese Verbesserungen von den betroffenen ­Personen durchgesetzt werden können.»

Bei den Rechten verzichtet der ­Revisionsentwurf unter anderem auf ein zeitgemässes Auskunftsrecht mit Datenportabilität und Maschinenlesbarkeit. Das heisst, man erhält die Auskunft weiterhin ausgedruckt auf Papier, gespeichert als PDF oder in einer sonstigen, beschreibenden Form. Die DSGVO der EU hingegen gibt Anrecht auf eine strukturierte Datei. Die betroffene Person kann ihre Daten dadurch besser auswerten. Auch fehlen im Schweizer Entwurf ein Kopplungsverbot und ein ausdrückliches Recht auf Vergessenwerden.

Bei den Strafbestimmungen beschränkt sich der Entwurf auf vorsätzliche Verletzungen und nimmt nicht die Unternehmen, sondern einzelne Personen – erfahrungsgemäss Sündenböcke unterhalb der Führungsebene – in die Verantwortung. Sollte es zu Verurteilungen kommen, ist das Strafmass auf Bussen bis zu 250 000 Franken limitiert. In der EU hingegen drohen Unternehmen abschreckende Verwaltungssanktionen von bis zu 20 Millionen Euro oder 4 Prozent des weltweit erzielten Jahresumsatzes.

Bei der direkten Rechtsdurchsetzung ist für die betroffenen Personen erfreulich, dass der Gesetzesentwurf den Datenschutz auch als Konsumentenschutz versteht und deshalb unter anderem das vereinfachte Verfahren ohne Gerichtskosten vorsieht. Der Entwurf statuiert, anders als die DSGVO, aber keine ausdrückliche Geltung auf ausländische Unternehmen und kennt auch kein Zustelldomizil in der Schweiz. Verfahren gegen grosse Internetplattformen mit Sitz in Irland oder in den USA werden sich aufgrund der notwendigen Rechtshilfe also weiterhin in die Länge ziehen.

«Der Schweizer Entwurf […] hat […] das Potenzial, den Schutz von Personen und ihren Daten in der Schweiz zu stärken.»

Weiter findet sich im Gesetzesentwurf keine Beweislastumkehr zugunsten von betroffenen Personen. Mangels Verbandsklage können sie auch nicht auf die Unterstützung von Konsumentenschutzorganisationen zählen. Es besteht deshalb die Gefahr, dass die Rechte von Einzelpersonen, die den Schutz ihrer Daten benötigen, in den Hintergrund rücken. Datenschutzrechtliche Verfahren sind auch nach der Revision finanziell und zeitlich aufwendig sowie persönlich belastend.

Der Schweizer Entwurf bleibt beim Datenschutz und dessen Durchsetzbarkeit hinter dem EU-Datenschutz zurück, hat aber in dieser Form dennoch das Potenzial, den Schutz von Personen und ihren Daten in der Schweiz zu stärken. Wichtig ist, dass die nach der Vernehmlassung verbliebenen Verbesserungen in den parlamentarischen Beratungen nicht verwässert werden. Der Durchsetzbarkeit und den Rechten von Betroffenen muss besondere Beachtung geschenkt werden, damit die Schweizer Bevölkerung nicht mit einem Datenschutz zweiter Klasse leben muss.


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